Die Ehe kann geschieden werden, wenn die Ehegatten ein Jahr getrennt leben und beide die Scheidung wollen oder das Gericht davon überzeugt ist, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr wiederhergestellt werden kann. Bei den hiesigen Gerichten hat es wenig Zweck, einem Scheidungsantrag zu widersprechen, da in diesem Falle das Gericht die Zerrüttung der Ehe feststellen wird, wenn es (was in der Regel der Fall ist) davon überzeugt ist, dass ein Partner beim besten Willen nicht mehr verheiratet bleiben will. Im Scheidungsverfahren wird zur Zeit noch zwingend über  den nachstehend erläuterten Versorgungsausgleich entschieden. Mit allen anderen Fragen beschäftigt sich das Gericht nur, wenn ein entsprechender Antrag in dem Scheidungsverfahren gestellt wird. Der Scheidungsantrag kann nur über einen Rechtsanwalt gestellt werden. Spätestens jetzt ist also der Gang zum Anwalt erforderlich oder Sie nehmen unseren Onlineservice in Anspruch.

Hier ist Ihnen unsere Hotline gerne behilflich (02161 40257141).  Wir benötigen von Ihnen eine Heiratsurkunde, die sich in Ihrem Stammbuch befindet, Vollmacht, Prozesskostenhilfeformular können Sie hier herunterladen.

Vollmacht

PKH Formular

Wir vertreten unsere Mandanten bundesweit vor allen Familiengerichten und betreuen Sie auch während des Scheidungsverfahren. Telefontermine können Sie jederzeit über unsere Hotline vereinbaren. In der Regel werden die Termine durch RA Rose wahrgenommen, in Ausnahmefällen durch einen Fachanwalt vor Ort. Die gesamte Abwickung erfolgt über uns.

Der Versorgungsausgleich wird im Scheidungsverfahren vom Gericht durchgeführt. Hierbei handelt es sich um die Verteilung der Rentenanwartschaften der beiden Ehegatten mit dem Ziel, diese Rentenanwartschaften gleichmäßig auf beide Ehegatten zu verteilen. Der Gedanke des Gesetzgebers geht hierbei genauso wie bei dem später zu erläuternden Zugewinnausgleich dahin, dass während der Ehe alles, was erworben worden ist gleichermaßen auf der Tätigkeit beider Ehegatten beruht, egal wer konkret gearbeitet hat und der den Haushalt geführt hat. Zum Zwecke der Durchführung des Versorgungsausgleiches werden recht umfangreiche Formulare im Scheidungsverfahren an die Beteiligten versandt, damit die Rentenversicherungsträger ausrechnen können, welche Rentenanwartschaften der jeweilige Ehegatte während der Ehezeit erworben hat. Als Ergebnis werden diese Anwaltschaften dann so aufgeteilt, dass beide Ehegatten die gleiche Anwaltschaft erworben haben. Dies geschieht durch Umbuchung, es ist also nicht so, dass irgendwelche Beträge zum jetzigen Zeitpunkt bezahlt werden müssen. Hat zum Beispiel der Ehemann eine Anwaltschaft von 1000,-- EURO monatliche Rente während der Ehezeit erworben und die Ehefrau 200,-- EURO, so beträgt die Differenz 800,-- EURO. Von dem Rentenkonto des Ehemannes werden dann Anwaltschaften in Höhe von 400,-- EURO auf das Rentenkonto der Ehefrau überwiesen. Dies geschieht im Scheidungsurteil.