IV. Zugewinnausgleich
Der Ausgleich des sonstigen Vermögens geschieht nach dem gleichen Prinzip. Es ist also nicht so, dass das gesamte Vermögen auf die Eheleute verteilt wird, es wird lediglich berechnet, welcher Ehegatte während der Ehe den größeren Vermögenszuwachs erwirtschaftet hat. Die Hälfte dieses Zuwachses hat der Ehegatte, der den höheren Gewinn erzielt hat an den anderen Ehegatten in Form einer Geldzahlung auszugleichen. Beispiel: zu Beginn der Ehe hatte er ein Fahrzeug im Wert von 10.000,-- EURO, sie hatte damals nur ein Sparbuch über 1000,-- EURO. Heute besitzt er ein Fahrzeug im Werte von 20.000,-- EURO, eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 100.000,-- EURO sowie eine Eigentumswohnung, geschätzt 200.000,-- EURO. Die Wohnung ist mit 100.000,-- EURO belastet. Die Addition dieser Positionen ergibt 320.000,-- EURO abzgl 100.000,-- EURO = 220.000,-- EURO. Diese Summe stellt sein Endvermögen dar. Hiervon wird jetzt das Anfangsvermögen abgezogen (10.000,-- EURO), so dass sein Zugewinn 210.000,-- EURO beträgt. Auf die gleiche Art wird jetzt ihr Zugewinn ermittelt, hat sie einen Zugewinn von 100.000,-- EURO erwirtschaftet, beträgt die Differenz 110.000,-- EURO. Er hat an sie die Hälfte der Differenz auszahlen, also 55.000,-- EURO.
Stichtag für diese Berechnung
ist der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages.
Während
bis zum 01.09.2009 die Auskunft nur für den Zeitpunkt der
Zustellung des Scheidungsantrages zu erteilen war, mithin also der
Verpflichtete die Möglichkeit hatte, seit dem Zeitpunkt der
Trennung Vermögenswerte zu beseitigen, hat der Gesetzgeber jetzt
eine zweite Auskunftspflicht in das Gesetz aufgenommen. § 1379 BGB
gewährt hinsichtlich des Endvermögens daher jetzt einen
weiteren Auskunftsanspruch bezogen auf den Zeitpunkt der Trennung. Dem
Endvermögen des Ehegatten werden dann die Vermögensteile
hinzugerechnet, die am Stichtag nicht mehr vorhanden waren, die aber
vor dem Stichtag durch eine sogenannte illoyale Verfügung aus dem
Vermögen ausgeschieden waren. Früher bezog sich die
Auskunftspflicht auf diese Verfügungen nicht. In der Praxis ist es
jetzt so, dass die Gerichte bei ungewöhnlichen
Vermögensminderungen unterstellen, dass es sich um illoyale
Verfügungen handelt, so dass kaum die Möglichkeit besteht,
hier Vermögenswerte „verschwinden „ zu lassen. In der Praxis ist es
deshalb zweckmäßig, den Zeitpunkt der Trennung sofort
schriftlich zu fixieren durch Anwaltsschreiben oder durch entsprechende
Vereinbarung. Neuerdings ist es auch
zulässig, für diesen Zeitraum Belege zu verlangen, mithin
also die Kontoauszüge. Von dem so ermittelten
Endvermögen wird das Anfangsvermögen abgezogen, hier handelt
es sich um das Vermögen zum Zeitpunkt der Eheschließung.
Hinzu addiert werden Erbschaften und Schenkungen, da diese nicht in den
Zugewinnausgleich fallen. Die Differenz zwischen Anfangsvermögen
plus Erbe plus Schenkungen und dem Endvermögen stellt dann den
Zugewinn des jeweiligen Ehegatten dar. Das Anfangsvermögen ist
nach dem Lebenshaltungskostenindex hochzurechnen, es findet also ein
Inflationsausgleich statt.
Der Zugewinnausgleich beinhaltet dann, wenn ein Zugewinn angefallen ist, recht schwierige tatsächlich Probleme, obwohl die Rechtslage im Grunde recht einfach ist. Immobilien müssen bewertet werden, teilweise auch Firmen, auf die Ermittlung sonstiger Werte ist recht schwierig und teuer.