Bis vor einigen Jahren war es, wenn nun die Partner getrennt leben, üblich, dass der Partner (in der Regel die Frau), bei welchem die Kinder leben, die elterliche Sorge für sich allein beantragte und dies bereits sofort nach der Trennung, was nach dem Gesetz möglich war und von den Gerichten in der Regel auch problemlos akzeptiert wurde.
Dies ist durch die Reform des Sorgerechts grundlegend geändert worden. Die gemeinsame elterliche Sorge ist der Regelfall, von welchem nur in extremen Ausnahmefällen abgewichen wird.
Die heißt allerdings nicht, dass nicht einzelne Teile der elterlichen Sorge einem Elternteil alleine übertragen werden können, so z.B. das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Vermögenssorge etc. Ohnehin ist es so, dass die alltäglichen Entscheidungen derjenige alleine treffen darf, bei welchem sich die Kinder aufhalten.
Der Partner, bei welchem die Kinder nicht wohnen, soll natürlich den Kontakt zu diesen nicht verlieren. Aus diesem Grunde sieht das Gesetz ein Besuchsrecht vor, dessen Einzelheiten die Gerichte in Zusammenarbeit mit den Jugendämtern regeln, sofern die Partner sich nicht hierüber einigen können. Ein solcher Rechtsstreit ist allerdings in der Regel überflüssig, da die Gerichte sich hier an feste Grundsätze halten, die die Rechtsprechung und Erfahrung im Laufe der Jahre entwickelt haben. Ab einen gewissen Alter der Kinder (in der Regel spätestens mit fünf) kann der Partner, bei welchem die Kinder nicht wohnen dann, wenn keine ganz besonderen Umstände vorhanden sind, die Kinder jedes zweite Wochenende von samstags vormittags bis Sonntag Nachmittag (ca. 18 Uhr) zu sich nehmen, ferner den zweiten der hohen Feiertage (Weihnachten, Ostern, Pfingsten) sowie die Hälfte der Sommerferien. Manche Gerichte sprechen zudem die Hälfte der anderen Ferien auch zu. Wenn die Partner sich hinauf einigen, so können sie nicht falsch liegen und vermeiden einen Rechtsstreit, der mit erheblichen Kosten verbunden sein kann und dann doch zu diesem Ergebnis führt. Anzumerken ist, dass hinsichtlich der Ausübung des Besuchsrechts der andere Partner dem Berechtigten wenig hereinreden kann. Die Mutter kann z.B. nicht bestimmen, mit wem der Vater und die Kinder das Wochenende verbringen (in Streit steht hier meistens die neue Freundin des Vaters). Für die Gerichte ist ausschließlich das Wohl und Interesse des Kindes maßgeblich. Die Gerichte lassen nicht zu, dass "auf dem Rücken der Kinder" der Konflikt der Eltern ausgetragen wird.