Diese Problematik kann ich an dieser Stelle nur in ganz groben Zügen darlegen, da die Rechtsprechung zu den Einzelfragen ganze Bibliotheken fällt. Es gilt der Grundsatz, dass die minderjährigen Kinder von dem Ehegatten, bei welchem sie leben, durch sogenannte Betreuungsleistungen unterhalten werden, während der andere Ehegatte seinen Beitrag finanziell zu erbringen hat. Was den Kindesunterhalt anbelangt, so richtet sich dieser nach dem Einkommen des Zahlungspflichtigen und nach der Düsseldorfer Tabelle (über den Menuepunkt links zu erreichen). Eine normale Unterhaltsberechnung nach der Düsseldorfer Tabelle sieht aus, wie in unserem Beispiel, das Sie über den Button "Unterhaltsberechnung" links oben erreichen.
Der Elternteil, der die Kinder betreut, ist in den ersten drei Jahren nach der Geburt des jüngsten Kindes nicht verpflichtet, zu arbeiten, anschließend muss er sukzessive eine Arbeit aufnehmen. Die nach der Unterhaltsreform zunächst verbreitete Meinung, anschließend entfalle der Unterhaltsanspruch, wird nicht mehr vertreten.
Zu unserer Unterhaltsberechnung