I. Scheidungsverfahren
Die Ehe kann geschieden werden, wenn die Ehegatten ein Jahr getrennt leben und beide die Scheidung wollen oder das Gericht davon überzeugt ist, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr wiederhergestellt werden kann. Bei den hiesigen Gerichten hat es wenig Zweck, einem Scheidungsantrag zu widersprechen, da in diesem Falle das Gericht die Zerrüttung der Ehe feststellen wird, wenn es (was in der Regel der Fall ist) davon überzeugt ist, dass ein Partner beim besten Willen nicht mehr verheiratet bleiben will. Im Scheidungsverfahren wird zur Zeit noch zwingend über den nachstehend erläuterten Versorgungsausgleich entschieden. Mit allen anderen Fragen beschäftigt sich das Gericht nur, wenn ein entsprechender Antrag in dem Scheidungsverfahren gestellt wird. Der Scheidungsantrag kann nur über einen Rechtsanwalt gestellt werden. Spätestens jetzt ist also der Gang zum Anwalt erforderlich oder Sie nehmen unseren Onlineservice in Anspruch.
Hier ist Ihnen unsere Hotline gerne behilflich (02161 40257141). Wir benötigen von Ihnen eine Heiratsurkunde, die sich in Ihrem Stammbuch befindet, Vollmacht, Prozesskostenhilfeformular können Sie hier herunterladen.
Wir vertreten unsere Mandanten bundesweit vor allen Familiengerichten und betreuen Sie auch während des Scheidungsverfahren. Telefontermine können Sie jederzeit über unsere Hotline vereinbaren. In der Regel werden die Termine durch RA Rose wahrgenommen, in Ausnahmefällen durch einen Fachanwalt vor Ort. Die gesamte Abwickung erfolgt über uns.
II. Trennung
Jede Trennung beginnt zunächst in Konflikten zwischen den Partnern selbst, in welche sich normalerweise die Rechtsordnung wenig einmischt. Bei einer intakten Ehe gibt es nur wenig Vorschriften, die das Zusammenleben regeln und das ist sicherlich auch gut so. Auf der anderen Seite führt dies dann dazu, dass der Gesetzgeber die Eheleute zum konkreten Zeitpunkt der beabsichtigten Trennung noch weitgehend alleine lässt insbesondere in der am Anfang wichtigsten Frage, wer denn nun in der Wohnung bleiben kann und wer aus der Wohnung ausziehen muss. Man könnte denken, dass hier die Zweckmäßigkeit ein entscheidendes Kriterium ist, sie hat indes in die gesetzliche Regelung diesbezüglich keinen Eingang gefunden. Der Gesetzgeber sieht vielmehr als Regelfall des ersten Schrittes ein Getrenntleben innerhalb der ehelichen Wohnung vor. Aus rein praktischer Sicht ist dies wegen der im Falle der Trennung auftauchenden täglichen emotionalen Probleme ein nicht lange durchzuhaltender Zustand. Bis auf wenige Ausnahmen führt dies dazu, dass die Eheleute eine Einigung erzielen müssen oder aber diejenige, der die Trennung betreibt, ausziehen muss. Die einzige Vorschrift, die der Gesetzgeber für diese Problematik geschaffen hat ist ein Härteklausel.:
§ 1361 b BGB : (1) Leben die Ehegatten getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies notwendig ist, um eine schwere Härte zu vermeiden.
Wie diese Klausel von den Gerichten ausgelegt wird, zeigt das nachstehende Beispiel, welches Erwägungen verschiedener Art anstellt und zeitlich unterschiedliche Maßstäbe angelegt:
[OLG Bamberg - 7 UF 95/90 - 29.05.90
c. »Nach § 1361 b [Abs. 1 Satz 1] BGB kann ein getrenntlebender Ehegatte verlangen, dass ihm der andere Teil die Ehewohnung oder - als weniger einschneidende Maßnahme - einen Teil davon (OLG Frankfurt, FamRZ 1987, 159 ; OLG Zweibrücken, FamRZ 1987, [508]) zu alleiniger Nutzung und alleinigem Besitz überlässt, soweit dies notwendig ist, um eine schwere Härte zu vermeiden. Dabei werden .. an den Begriff der schweren Härte - normalerweise - strenge Anforderungen gestellt. Die Eingriffsschwelle ist bewusst hoch angesetzt. Die Wohnungszuweisung muss - auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Teils - dringend erforderlich sein, um eine unerträgliche Belastung des die Zuteilung begehrenden Ehegatten abzuwenden (KG, FamRZ 1987, 850 [hier: I (165) 189 b-c ] ..). Allerdings trifft der Sinn der hoch angesetzten Voraussetzungen, nämlich zu vermeiden, dass die Eheleute im Frühstadium eines Konflikts vollendete Tatsachen schaffen, die einer Versöhnung und Wiederannäherung später im Wege stehen, dann nicht [mehr] zu, wenn diese die Trennung bereits vollzogen haben; in diesem Fall sind die Anforderungen an eine Alleinzuweisung [der Wohnung an einen Ehegatten] geringer (OLG Köln, FamRZ 1987, 77 ). ... [Auch im vorl. Fall] ist zu bedenken, dass das Trennungsjahr jetzt fast abgelaufen ist .., so dass an das Merkmal der schweren Härte - nunmehr - nicht mehr die strengen Anforderungen zu stellen sind, wie sie unmittelbar nach Trennung der Eheleute zu stellen gewesen wären. Zu Recht durfte das AG [FamGer.] auch darauf abheben, dass die derzeitige Wohnsituation dem Wohl der [bei der AntrSt. lebenden] Kinder abträglich ist. Entgegen der Auffassung des BeschwF. [Ehemann und AntrG.] kann nämlich für die Frage der schweren Härte das Wohl der gemeinsamen Kinder von ausschlaggebender Bedeutung sein (OLG [Koblenz], FamRZ 1987, 852 ; OLG Düsseldorf, FamRZ 1988, 1058 ).« Im Streitfall sei in diesem Zusammenhang folgendes zu berücksichtigen: Eines der (drei) Kinder befinde sich derzeit bereits in heilpädagogischer Behandlung; dies sei nicht zuletzt auf die sehr ungünstige Wohnsituation zurückzuführen, in der das Kind mit der Mutter lebt. Sollte sich diese Wohnsituation nicht bessern, so werde auch das jüngste Kind voraussichtlich in ähnlicher Weise betreut werden müssen. Dem Angebot des BeschwF., die Kinder wieder zu sich zu nehmen, komme angesichts des Umstands, dass der AntrSt. für die Dauer des Getrenntlebens die elterliche Sorge übertragen wurde, keine Bedeutung zu. Andererseits stünden die Belange des AntrG., der die aus 4 Zimmern, Küche und Bad bestehende Ehewohnung nach dem Auszug der AntrSt. allein benutzt hat, der Wohnungszuweisung an die AntrSt. nicht entgegen. Der AntrG. bringe lediglich Bequemlichkeitsgründe für den Verbleib in dem Anwesen vor. Tatsächlich falle es ihm unvergleichlich leichter, eine andere Unterkunft zu finden, als der AntrSt., einer in beengten finanziellen Verhältnissen lebenden Frau mit drei Kindern.
Obwohl dies in den meisten Fällen nicht die vernünftigste Lösung auch aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten ist, so muss doch festgestellt werden, dass in der Regel der Partner, der die Trennung betreibt, letztlich diejenige ist, welcher aus der Ehewohnung auszieht. Wie vorstehend in der gerichtlichen Entscheidung ja dargelegt, war es die Intention des Gesetzgebers, den ersten Schritt zur Trennung so schwer wie möglich zu gestalten, um Kurzschlussreaktionen zu verhindern.
III. Versorgungsausgleich
Der Versorgungsausgleich wird im Scheidungsverfahren vom Gericht durchgeführt. Hierbei handelt es sich um die Verteilung der Rentenanwartschaften der beiden Ehegatten mit dem Ziel, diese Rentenanwartschaften gleichmäßig auf beide Ehegatten zu verteilen. Der Gedanke des Gesetzgebers geht hierbei genauso wie bei dem später zu erläuternden Zugewinnausgleich dahin, dass während der Ehe alles, was erworben worden ist gleichermaßen auf der Tätigkeit beider Ehegatten beruht, egal wer konkret gearbeitet hat und der den Haushalt geführt hat. Zum Zwecke der Durchführung des Versorgungsausgleiches werden recht umfangreiche Formulare im Scheidungsverfahren an die Beteiligten versandt, damit die Rentenversicherungsträger ausrechnen können, welche Rentenanwartschaften der jeweilige Ehegatte während der Ehezeit erworben hat. Als Ergebnis werden diese Anwaltschaften dann so aufgeteilt, dass beide Ehegatten die gleiche Anwaltschaft erworben haben. Dies geschieht durch Umbuchung, es ist also nicht so, dass irgendwelche Beträge zum jetzigen Zeitpunkt bezahlt werden müssen. Hat zum Beispiel der Ehemann eine Anwaltschaft von 1000,-- EURO monatliche Rente während der Ehezeit erworben und die Ehefrau 200,-- EURO, so beträgt die Differenz 800,-- EURO. Von dem Rentenkonto des Ehemannes werden dann Anwaltschaften in Höhe von 400,-- EURO auf das Rentenkonto der Ehefrau überwiesen. Dies geschieht im Scheidungsurteil.
Der Ausgleich des sonstigen Vermögens geschieht nach dem gleichen Prinzip. Es ist also nicht so, dass das gesamte Vermögen auf die Eheleute verteilt wird, es wird lediglich berechnet, welcher Ehegatte während der Ehe den größeren Vermögenszuwachs erwirtschaftet hat. Die Hälfte dieses Zuwachses hat der Ehegatte, der den höheren Gewinn erzielt hat an den anderen Ehegatten in Form einer Geldzahlung auszugleichen. Beispiel: zu Beginn der Ehe hatte er ein Fahrzeug im Wert von 10.000,-- EURO, sie hatte damals nur ein Sparbuch über 1000,-- EURO. Heute besitzt er ein Fahrzeug im Werte von 20.000,-- EURO, eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 100.000,-- EURO sowie eine Eigentumswohnung, geschätzt 200.000,-- EURO. Die Wohnung ist mit 100.000,-- EURO belastet. Die Addition dieser Positionen ergibt 320.000,-- EURO abzgl 100.000,-- EURO = 220.000,-- EURO. Diese Summe stellt sein Endvermögen dar. Hiervon wird jetzt das Anfangsvermögen abgezogen (10.000,-- EURO), so dass sein Zugewinn 210.000,-- EURO beträgt. Auf die gleiche Art wird jetzt ihr Zugewinn ermittelt, hat sie einen Zugewinn von 100.000,-- EURO erwirtschaftet, beträgt die Differenz 110.000,-- EURO. Er hat an sie die Hälfte der Differenz auszahlen, also 55.000,-- EURO.
Stichtag für diese Berechnung ist der Tag der
Zustellung des Scheidungsantrages.
Der Zugewinnausgleich beinhaltet dann, wenn ein Zugewinn angefallen ist, recht schwierige tatsächlich Probleme, obwohl die Rechtslage im Grunde recht einfach ist. Immobilien müssen bewertet werden, teilweise auch Firmen, auf die Ermittlung sonstiger Werte ist recht schwierig und teuer.
Unter den Zugewinn fallen keine Vermögenswerte, die geschenkt oder geerbt wurden. Diese Vermögenswerte werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet also so behandelt, als seien sie bei Eheschließung schon vorhanden gewesen.
IV. Unterhalt nach der Reform
Zum
1. Januar 2008 ist die sogenannte Unterhaltsreform in Kraft getreten.
Diese sollte die Unterhaltstatbestände in erheblichem Umfange
ändern dergestalt, dass Unterhaltsansprüche reduziert werden.
Man sprach hier von einer Stärkung der Eigenverantwortung, mithin
also eine Reduktion der Fremdverantwortung. Um allerdings in diesem
Punkt Ungerechtigkeiten im Einzelfall zu vermeiden, hat der Gesetzgeber
die Vorschriften sehr weit gefasst. Ergebnis war, dass die Juristen und
die Betroffenen lange Zeit warten mussten, bis sich zu den
verschiedenen Fallkonstellationen eine Rechtsprechung entwickelt hat,
die einigermaßen verlässlich ist. Jetzt, eineinhalb Jahre
nach Inkrafttreten der Reform, ist das Ziel bei weitem noch nicht
erreicht, einige Ansätze allerdings lassen sich jetzt bereits
feststellen:
Beim
Getrenntlebendenunterhalt, dessen Vorschriften der Gesetzgeber nicht
geändert hat, bleibt alles im wesentlichen beim alten. Für
die Dauer des Trennungsjahres ist der Unterhalt zu zahlen, der es dem
weniger erwerbstätigen Ehegatten erlaubt, den Lebensstandard der
Ehe zu halten, Faustregel: 3/7 der Differenz beider Einkommen. Die
Rechtsprechung verlangt nicht, dass dieser unterhaltsberechtigte
Ehegatte seine Arbeitstätigkeit erweitert oder überhaupt eine
Arbeit aufnimmt. Hier wird zunächst für das Trennungsjahr der
Status festgeschrieben, wie er zuvor galt. Ausnahme ist die Frage der
unzumutbaren Härte. Hier hat der Bundesgerichtshof in einem im
Jahre 2008 ergangenen Urteil seine Kriterien verschärft. Zwar kann
ohne Rücksicht auf die Gründe der Trennung der
bedürftige Ehegatte Unterhalt verlangen. Dies gilt aber dann
nicht, wenn sich das Unterhaltsbegehren als widersprüchliches
Verhalten darstellt. Die Grenzen sind eng. Wenn sich der
Unterhaltsberechtigte gegen den Willen seines Ehegatten einem anderen
Partner zuwendet und jenem die an sich dem Ehegatten geschuldeten Hilfe
und Fürsorge zuteil werden lässt, also letztlich eine feste
soziale Bindungen eingeht, kann dies zum Ausschluss des Unterhaltes
wegen grober Unwilligkeit führen. Dabei ist nach der neuesten
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes es nicht mehr relevant, ob sich
der Berechtigte im unmittelbaren Anschluss an die Trennung einen
anderen Partner in der vorgenannten Art zuwendet oder dies erst zu
einem späteren Zeitpunkt tut. Auch bei der Prüfung dieser
Ausschluss Gründe ist allerdings in ganz wesentlich die Frage, ob
durch einen solchen Unterhaltausschluss die Belange gemeinsamer Kinder
beeinträchtigt würden.
Die Problematik der
Unterhaltsreform greift in vollem Umfange bei den nachehelichen
Unterhalt ein. Hier gibt es zahlreiche Rechtsprechung, die letztlich
folgende Entwicklungen voraussehen lässt: Unterhalt wegen
Kinderbetreuung wird weiterhin grosszügig gewährt. Die
Grenze, die der Gesetzgeber mit drei Jahren festgelegt hat, wird von
der Rechtsprechung verwässert. Zwar ist es so, dass generell der
Unterhaltsberechtigte nachweisen muss, dass er einer (vollen)
Berufstätigkeit nicht nachgehen kann, an diesen Beweis stellt die
Rechtsprechung allerdings keine hohen Anforderungen. Vielmehr ist es
so, dass der Bundesgerichtshof in einem letzten Urteil angedeutet hat,
hier durften die Oberlandesgerichten auch Fallgruppen bilden. Dies wird
letztlich dazu führen, dass Aushilfstätigkeiten und eine
Teilzeittätigkeit sicherlich ab dem dritten Lebensjahr des
jüngsten Kindes gefordert wird. Eine Vollzeittätigkeit wird
sich allerdings wohl vor dem 13. bis 14. Lebensjahr des Kindes kaum zu
Lasten der betreuenden Mutter durchsetzen lassen. Der sogenannte
Aufstockungsunterhalt wird sich zurückbilden. Dies ist der
Unterhalt, der nach altem Recht geschuldet wurde, um dem
Unterhaltsberechtigten den an den ehelichen Lebensverhältnissen
orientierten Unterhalt im Sinne einer Lebensstandardsgarantie zukommen
zu lassen. Diesen Unterhalt gibt es weiterhin, die Gerichte machen
allerdings von der gesetzlichen Möglichkeit, den Unterhalt
zeitlich zu begrenzen, kräftig Gebrauch. Anderes gilt beim
Unterhalt wegen beruflicher Nachteile durch die Gestaltung der
ehelichen Lebensgemeinschaft. Diese Nachteile sind teilweise auf
unabsehbare Zeit je nach Dauer der Ehe auszugleichen. Es handelt sich
hier um den klassischen Fall, dass eine Ehefrau Ihre berufliche
Karriere aufgibt, um die Kindererziehung zu übernehmen. In diesen
Fällen prüft die Rechtsprechung im Rahmen des Unterhalts
innerhalb, was ohne die Aufgabe der beruflichen Karriere und ohne die
Kindererziehung jetzt an Arbeitseinkommen von der Ehefrau normalerweise
erzielt werden würde. In Zweifel werden wir
Sachverständigengutachten eingeholt. Es gibt auch bei manchen
Berufsarten (z.B. Arzthelferinnen) Tabellen, die das Gehalt nach
Berufsjahren wiedergeben. Hier ist es dann recht einfach, die
beruflichen Nachteile zu errechnen. Anderes gilt natürlich bei
abgebrochenen Berufsausbildungen. Hier entscheiden die Gerichte nach
Einzelfall und nach entsprechenden Prognosen, die teilweise auch
für die Betroffenen und die Anwälte nicht recht
nachvollziehbar sind. Auf der anderen Seite gibt es auch Urteile, die
die beruflichen Nachteile auf fünf Jahre nach der Scheidung
reduzieren, einen Zeitraum, in welchem einem Ehegatten zugemutet werden
kann, sich wied
Für uns Anwälte ist es durch die Unterhaltsreform komplizierter geworden. Die Rechtsprechung verlangt in jedem Fall eine detaillierte Darlegung und zur Frage, wie Kinder betreut werden können bzw. warum dies im konkreten Falle nicht gewährleistet ist. Das ist ferner im Einzelfall darzulegen, wie die berufliche Entwicklung ohne die eheliche Rollenverteilung gelaufen wäre, eine Aufgabe, die teilweise hellseherische Fähigkeiten verlangt. Auch ist für die Betroffenen unterhaltsberechtigten Personen es wichtig, sich regelmäßig um eine angemessene und zumutbare Arbeit zu bemühen. Hier verlangt die Rechtsprechung mehr als nur eine Meldung beim Arbeitsamt. All diese Unterlagen müssen aufbewahrt werden und im Streitfall dem Gericht präsentiert werden. Die Tendenz in der Rechtsprechung läuft darauf hinaus, dass der Unterhaltsanspruch mehr und mehr zum Gegenstand einer Einzelfallentscheidung wird. Die Berechenbarkeit bleibt teilweise auf der Strecke.