Erbschaftssteuer
Steuerklassen
(1) Nach dem persönlichen Verhältnis
des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker werden die folgenden drei
Steuerklassen unterschieden:
Steuerklasse I:
1. der Ehegatte,
2. die Kinder und Stiefkinder,
3. die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder
4. die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen.
Steuerklasse II:
1. die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören,
2. die Geschwister,
3. die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern,
4. die Stiefeltern,
5. die Schwiegerkinder,
6. die Schwiegereltern,
7. der geschiedene Ehegatte;
Steuerklasse III:
alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.
Freibeträge
(1) Steuerfrei bleibt in den Fällen des
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 der Erwerb
1. des Ehegatten in Höhe von 307.000,-- EUR;
2. der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder
verstorbener Kinder
im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 205.000,-- EUR;
3. der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 51.200,-- EUR
Deutsche Mark;
4. der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 10.300,-- EUR;
5. der Personen der Steuerklasse III in Höhe von 5200,-- Deutsche
Mark.
(2) An die Stelle des Freibetrags nach Absatz 1 tritt in den Fällen des
§ 2 Abs. 1 Nr. 3
ein Freibetrag von 1.100,-- EUR.
(1) Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Vomhundertsätzen erhoben :
| Wert des
steuerpflichtigen Erwerbs (§10) bis in die Steuerklasse:
|
|||
| I | II | III | |
| 52.000,-- |
7 |
12 |
17 |
| 256.000,-- |
11 |
17 |
23 |
| 512.000,-- |
15 |
22 |
29 |
| 5.113.000,-- |
19 |
27 |
35 |
| 12.783.000,-- |
23 |
32 |
41 |
| 25.565.000,-- |
27 |
37 |
47 |
| über 25.565.000,-- |
30 |
40 |
50 |