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Die ersten Schritte

Dede Trennung beginnt zunächst in Konflikten zwischen den Partnern selbst, in welche sich normalerweise die Rechtsordnung wenig einmischt. Bei einer intakten Ehe gibt es nur wenig Vorschriften, die das Zusammenleben regeln und das ist sicherlich auch gut so. Auf der anderen Seite führt dies dann dazu, dass der Gesetzgeber die Eheleute zum konkreten Zeitpunkt der beabsichtigten Trennung noch weitgehend alleine lässt insbesondere in der am Anfang wichtigsten Frage, wer denn nun in der Wohnung bleiben kann und wer aus der Wohnung ausziehen muss. Man könnte denken, dass hier die Zweckmäßigkeit ein entscheidendes Kriterium ist, sie hat indes in die gesetzliche Regelung diesbezüglich keinen Eingang gefunden. Der Gesetzgeber sieht vielmehr als Regelfall des ersten Schrittes ein Getrenntleben innerhalb der ehelichen Wohnung vor. Aus rein praktischer Sicht ist dies wegen der im Falle der Trennung auftauchenden täglichen emotionalen Probleme ein nicht lange durchzuhaltender Zustand. Bis auf wenige Ausnahmen führt dies dazu, dass die Eheleute eine Einigung erzielen müssen oder aber diejenige, der die Trennung betreibt, ausziehen muss. Die einzige Vorschrift, die der Gesetzgeber für diese Problematik geschaffen hat ist ein Härteklausel.:
Leben die Ehegatten getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies notwendig ist, um eine schwere Härte zu vermeiden.
Wie diese Klausel von den Gerichten ausgelegt wird, zeigt das nachstehende Beispiel, welches Erwägungen verschiedener Art anstellt und zeitlich unterschiedliche Maßstäbe angelegt:
[OLG Bamberg - 7 UF 95/90 - 29.05.90
c. »Nach § 1361 b [Abs. 1 Satz 1] BGB kann ein getrenntlebender Ehegatte verlangen, dass ihm der andere Teil die Ehewohnung oder - als weniger einschneidende Maßnahme - einen Teil davon (OLG Frankfurt, FamRZ 1987, 159 ; OLG Zweibrücken, FamRZ 1987, [508]) zu alleiniger Nutzung und alleinigem Besitz überlässt, soweit dies notwendig ist, um eine schwere Härte zu vermeiden. Dabei werden .. an den Begriff der schweren Härte - normalerweise - strenge Anforderungen gestellt. Die Eingriffsschwelle ist bewusst hoch angesetzt. Die Wohnungszuweisung muss - auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Teils - dringend erforderlich sein, um eine unerträgliche Belastung des die Zuteilung begehrenden Ehegatten abzuwenden (KG, FamRZ 1987, 850 [hier: I (165) 189 b-c ] ..). Allerdings trifft der Sinn der hoch angesetzten Voraussetzungen, nämlich zu vermeiden, dass die Eheleute im Frühstadium eines Konflikts vollendete Tatsachen schaffen, die einer Versöhnung und Wiederannäherung später im Wege stehen, dann nicht [mehr] zu, wenn diese die Trennung bereits vollzogen haben; in diesem Fall sind die Anforderungen an eine Alleinzuweisung [der Wohnung an einen Ehegatten] geringer (OLG Köln, FamRZ 1987, 77 ). ... [Auch im vorl. Fall] ist zu bedenken, dass das Trennungsjahr jetzt fast abgelaufen ist .., so dass an das Merkmal der schweren Härte - nunmehr - nicht mehr die strengen Anforderungen zu stellen sind, wie sie unmittelbar nach Trennung der Eheleute zu stellen gewesen wären. Zu Recht durfte das AG [FamGer.] auch darauf abheben, dass die derzeitige Wohnsituation dem Wohl der [bei der AntrSt. lebenden] Kinder abträglich ist. Entgegen der Auffassung des BeschwF. [Ehemann und AntrG.] kann nämlich für die Frage der schweren Härte das Wohl der gemeinsamen Kinder von ausschlaggebender Bedeutung sein (OLG [Koblenz], FamRZ 1987, 852 ; OLG Düsseldorf, FamRZ 1988, 1058 ).« Im Streitfall sei in diesem Zusammenhang folgendes zu berücksichtigen: Eines der (drei) Kinder befinde sich derzeit bereits in heilpädagogischer Behandlung; dies sei nicht zuletzt auf die sehr ungünstige Wohnsituation zurückzuführen, in der das Kind mit der Mutter lebt. Sollte sich diese Wohnsituation nicht bessern, so werde auch das jüngste Kind voraussichtlich in ähnlicher Weise betreut werden müssen. Dem Angebot des BeschwF., die Kinder wieder zu sich zu nehmen, komme angesichts des Umstands, dass der AntrSt. für die Dauer des Getrenntlebens die elterliche Sorge übertragen wurde, keine Bedeutung zu. Andererseits stünden die Belange des AntrG., der die aus 4 Zimmern, Küche und Bad bestehende Ehewohnung nach dem Auszug der AntrSt. allein benutzt hat, der Wohnungszuweisung an die AntrSt. nicht entgegen. Der AntrG. bringe lediglich Bequemlichkeitsgründe für den Verbleib in dem Anwesen vor. Tatsächlich falle es ihm unvergleichlich leichter, eine andere Unterkunft zu finden, als der AntrSt., einer in beengten finanziellen Verhältnissen lebenden Frau mit drei Kindern.
Obwohl dies in den meisten Fällen nicht die vernünftigste Lösung auch aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten ist, so muss doch festgestellt werden, dass in der Regel der Partner, der die Trennung betreibt, letztlich diejenige ist, welcher aus der Ehewohnung auszieht. Wie vorstehend in der gerichtlichen Entscheidung ja dargelegt, war es die Intention des Gesetzgebers, den ersten Schritt zur Trennung so schwer wie möglich zu gestalten, um Kurzschlussreaktionen zu verhindern.