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Der Zugewinnausgleich

Der Ausgleich des Vermögens geschieht nach dem gleichen Prinzip wie der Versorgungsausgleich. Es ist also nicht so, dass das gesamte Vermögen auf die Eheleute verteilt wird, es wird lediglich berechnet, welcher Ehegatte während der Ehe den größeren Vermögenszuwachs erwirtschaftet hat. Die Hälfte dieses Zuwachses hat der Ehegatte, der den höheren Gewinn erzielt hat an den anderen Ehegatten in Form einer Geldzahlung auszugleichen. Beispiel: zu Beginn der Ehe hatte er ein Fahrzeug im Wert von 10.000,-- EURO, sie hatte damals nur ein Sparbuch über 1000,-- EURO. Heute besitzt er ein Fahrzeug im Werte von 20.000,-- EURO, eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 100.000,-- EURO sowie eine Eigentumswohnung, geschätzt 200.000,-- EURO. Die Wohnung ist mit 100.000,-- EURO belastet. Die Addition dieser Positionen ergibt 320.000,-- EURO abzgl 100.000,-- EURO = 220.000,-- EURO. Diese Summe stellt sein Endvermögen dar. Hiervon wird jetzt das Anfangsvermögen abgezogen (10.000,-- EURO), so dass sein Zugewinn 210.000,-- EURO beträgt. Auf die gleiche Art wird jetzt ihr Zugewinn ermittelt, hat sie einen Zugewinn von 100.000,-- EURO erwirtschaftet, beträgt die Differenz 110.000,-- EURO. Er hat an sie die Hälfte der Differenz auszahlen, also 55.000,-- EURO.
Stichtag für diese Berechnung ist der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages.
Der Zugewinnausgleich beinhaltet dann, wenn ein Zugewinn angefallen ist, recht schwierige tatsächlich Probleme, obwohl die Rechtslage im Grunde recht einfach ist. Immobilien müssen bewertet werden, teilweise auch Firmen, auf die Ermittlung sonstiger Werte ist recht schwierig und teuer.
Unter den Zugewinn fallen keine Vermögenswerte, die geschenkt oder geerbt wurden. Diese Vermögenswerte werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet also so behandelt, als seien sie bei Eheschließung schon vorhanden gewesen.